Fragebogen

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Fragebogen für die Erstellung der Datenschutzerklärung

WICHTIG: Die Datenschutzerklärung betrifft nicht nur die Website, sondern alle Geschäftstätigkeiten (Online wie auch Offline)!

Fülle bitte diesen Fragebogen aus, sodass wir mithilfe deiner Antworten eine neue Datenschutz­erklärung erstellen können.

Wir haben alle relevanten Fragen vom «Datenschutz-Generator» von datenschutzpartner.ch übernommen.
Fragen technischer Natur beantworten direkt wir.

Bei Fragen oder Unklarheiten, kannst du dich einfach bei uns melden. 😊

Hinweis: Das Formular wird in deinem Browser für 14 Tage automatisch  zwischengespeichert.

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Im Rahmen der Informations­pflicht muss veröffentlicht werden, wer datenschutz­rechtlich für die Bearbeitung von Personen­daten verantwortlich ist («Identität des Verantwortlichen»). Die «Bearbeitung» umfasst jeden Umgang mit Personendaten, unabhängig von den verwendeten Mitteln und Verfahren.

Die Verantwortung liegt bei jenen Unternehmen, Organisationen oder Einzel­personen, die entscheiden, wofür, wie und wo Personen­daten bearbeitet werden. Gemeint sind nicht einzelne Personen, die intern bei einem Unternehmen oder in einer Organisation verantwortlich sind.

Bitte gib nur die Firma («Muster AG», «Muster GmbH») oder den Namen ein («Max Muster», «Datenschutzverein Musterdorf», «Stiftung für Datenschutz»).

Wir verwenden in der erstellten Datenschutz­erklärung immer die Wir-Form.

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Eine Website oder ein sonstiges Online-Angebot ist immer unter einem Domain­namen abrufbar. Bitte gib nur den Domain­namen ohne «https://» ein, zum Beispiel muster.ch, muster.com oder muster.swiss.

Sofern «www» verwendet wird und die Website nur unter Verwendung von «www» abrufbar ist, kannst Du «www» dem Domain­namen voranstellen, zum Beispiel www.muster.ch.

Wir gehen davon aus, dass Verantwortliche ihre allgemeine Datenschutz­erklärung auf ihrer Website veröffentlichen. Wir sehen in der erstellten Datenschutzerklärung vor, dass weitere Datenschutz­erklärungen für einzelne oder zusätzliche Aktivitäten und Tätigkeiten gelten können.

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Wer für die Bearbeitung von Personen­daten verantwortlich ist, muss seine Kontakt­daten veröffentlichen. Die Kontakt­daten umfassen insbesondere die E-Mail-Adresse.

Bitte gib eine gültige E-Mail-Adresse ein. Du kannst eine allgemeine E-Mail-Adresse (info@muster.ch), eine besondere E-Mail-Adresse (datenschutz@muster.ch) oder eine persönliche E-Mail-Adresse (max.muster@muster.ch) verwenden.

Wir empfehlen sicherzustellen, dass E-Mail an die genannte E-Mail-Adresse zustellbar ist. Dazu gehört, dass regelmässig geprüft wird, ob E-Mails fälschlicherweise als Spam gefiltert wurden, damit keine Anfragen von betroffenen Personen versäumt werden.

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Wer für die Bearbeitung von Personen­daten verantwortlich ist, muss seine Kontakt­daten veröffentlichen. Die Kontakt­daten umfassen insbesondere die Post­adresse. Die Post­adresse entspricht normalerweise dem Sitz oder Wohnsitz des Verantwortlichen und damit der Adresse gemäss Impressum.

Bitte gib die Post­adresse mehrzeilig mit Strasse und Hausnummer, Post­leitzahl und Ort sowie allenfalls Land ein, zum Beispiel wie folgt:

Musterstrasse 42
2323 Musterdorf
Schweiz

Wir empfehlen sicherzustellen, dass Brief- und Paketpost an die genannte Adresse zustellbar ist. Anfragen von Aufsichts­behörden, sonstigen Behörden, Gerichten und betroffenen Personen müssen zustellbar sein. Wir raten davon ab, eine Postfach-Adresse zu verwenden. «CH» vor der Postleitzahl wird nicht mehr verwendet.

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Diese Angaben benötigen wir für das Impressum der Website.

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Gib bitte die UID-Nummer des Unternehmens ein.
Weitere Informationen findest du unter estv.admin.ch.

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Gib den Kanton ein, in welchem die Firma im Handelsregister eingetragen ist.

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Falls die Firma der schweizerischen Mehrwertsteuer unterliegt, würden wir dies auch im Impressum aufnehmen.

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Die Frage muss fast immer mit Ja beantwortet werden. Es kommt nur selten vor, dass keinerlei Kontaktmöglichkeiten angeboten werden.

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Viele Websites und sonstige Online-Angebote bieten unter anderem ein Kontaktformular als Kontaktmöglichkeit an.

Wir empfehlen jene Angaben, die für den Kontakt zwingend erforderlich sind, zu kennzeichnen, zum Beispiel mit einem Sternchen. Bei einem Kontaktformular auf einer Website sind normalerweise nur die E-Mail-Adresse und die Mitteilung zwingend erforderlich.

Bist Du sicher, dass gar keine Kontaktmöglichkeiten angeboten werden?
Die Frage nach Kontaktmöglichkeiten muss fast immer mit Ja beantwortet werden.

Häufige Kontaktmöglichkeiten, die angeboten werden, sind Briefpost, E-Mail, Instant Messaging und Telefon oder über Social Media-Plattformen. Viele Websites und sonstige Online-Angebote unterliegen einer Impressumspflicht und müssen deshalb mindestens eine E-Mail-Adresse als Kontaktmöglichkeit verlinken.

Im Zweifelsfall empfehlen wir, die Frage mit Ja zu beantworten.

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Um Anfragen im Rahmen der angebotenen Kontaktmöglichkeiten zu beantworten und anderweitig zu bearbeiten, werden häufig Customer-Relationship-Management (CRM)- oder Kundendienst-Systeme verwendet. Solche Systeme erleichtern und verbessern die Kommunikation mit Kunden und sonstigen Personen.

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Viele CRM- und Kundendienst-Systeme werden als Cloud-Dienste beziehungs­weise als Software-as-a-Service (SaaS)-Angebot genutzt. Beispiele sind Freshworks, Help Scout, HubSpot, Salesforce und Zendesk.

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Bitte wähle, welches System verwendet wird. Es kann sein, dass mehr als ein System verwendet wird.

Wir empfehlen, einen Auftragsverarbeitungsvertrag beziehungsweise ein Data Processing Agreement mit den Anbieterinnen solcher Systeme abzuschliessen.

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Bitte wähle, welches sonstige System verwendet wird. Es kann sein, dass mehr als ein System verwendet wird.

Wir empfehlen, einen Auftragsverarbeitungsvertrag beziehungsweise ein Data Processing Agreement mit den Anbieterinnen solcher Systeme abzuschliessen.

Wir gewährleisten die datenschutzrechtlich erforderliche Information der betroffenen Personen immer auch mit allgemeinen Formulierungen in der erstellten Datenschutzerklärung.

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Viele Unternehmen und andere Verantwortliche nutzen spezialisierte Online-Dienste für die Vereinbarung von Terminen, insbesondere für Besprechungen. Ein beliebter Dienst aus den USA ist Calendly, eine Alternative aus Europa ist SimplyMeet.

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Bitte wähle, welcher Dienst genutzt wird. Du kannst mehr als einen Dienst auswählen.

Wir empfehlen, einen Auftragsverarbeitungsvertrag beziehungsweise ein Data Processing Agreement mit solchen Diensten abzuschliessen.

Wir gewährleisten die datenschutzrechtlich erforderliche Information der betroffenen Personen immer auch mit allgemeinen Formulierungen in der erstellten Datenschutzerklärung.

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Viele Unternehmen und andere Verantwortliche nutzen einen spezialisierten Dienst für die Online-Zusammenarbeit. Solche Dienste ermöglichen beispielsweise den Austausch bei Besprechungen, gemeinsamen Projekten und Schulungen. Ein beliebter Dienst ist die Whiteboard-Plattform Miro.

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Bitte wähle, welcher Dienst genutzt wird. Du kannst mehr als einen Dienst auswählen.

Wir empfehlen, einen Auftragsverarbeitungsvertrag beziehungsweise ein Data Processing Agreement mit solchen Diensten abzuschliessen.

Wir gewährleisten die datenschutzrechtlich erforderliche Information der betroffenen Personen immer auch mit allgemeinen Formulierungen in der erstellten Datenschutzerklärung.

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Viele Unternehmen, aber auch Bildungseinrichtungen und andere Verantwortliche, nutzen spezialisierte Dienste für Audio- und Video-Konferenzen. Mit solchen Diensten können unter anderem virtuelle Besprechungen abgehalten oder Online-Unterricht und Webinare durchgeführt werden. Beispiele sind Microsoft Teams, Skype und Zoom.

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Bitte wähle, welcher Dienst genutzt wird. Du kannst mehr als einen Dienst auswählen.

Wir empfehlen zu prüfen, ob ein Auftragsverarbeitungsvertrag beziehungsweise ein Data Processing Agreement mit solchen Diensten abgeschlossen werden muss.

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Bitte wähle, welcher Dienst genutzt wird. Du kannst mehr als einen Dienst auswählen.

Wir empfehlen zu prüfen, ob ein Auftragsverarbeitungsvertrag beziehungsweise ein Data Processing Agreement mit solchen Diensten abgeschlossen werden muss.

Wir gewährleisten die datenschutzrechtlich erforderliche Information der betroffenen Personen immer auch mit allgemeinen Formulierungen in der erstellten Datenschutzerklärung.

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Viele Unternehmen und sonstige Verantwortliche versenden Newsletter oder vergleichbare Mitteilungen. Es handelt sich normalerweise um eine Form von Marketing beziehungsweise Werbung. E-Mail ist der häufigste Kommunikationskanal, aber es können auch andere Kommunikationskanäle wie beispielsweise Instant Messaging oder SMS verwendet werden. Solche Mitteilungen können selbst oder über spezialisierte Dienstleister versendet werden.

Wir gehen für die erstellte Datenschutzerklärung davon aus, dass beim Versand von Mitteilungen eine Erfolgsmessung erfolgt, das heisst, es wird nach Möglichkeit gemessen, ob eine Mitteilung geöffnet wird und welche Weblinks dabei angeklickt werden.

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«Double Opt-in» bedeutet, dass Personen, die sich für einen Newsletter oder sonstige Mitteilungen mit Marketing- beziehungsweise Werbe-Charakter anmelden, die Anmeldung ausdrücklich bestätigen müssen. Bei einem E-Mail-Newsletter geht eine Bestätigungs-E-Mail an die E-Mail-Adresse, die für die Newsletter-Anmeldung verwendet wurde. Die Bestätigungs-E-Mail enthält einen Weblink, der angeklickt werden muss, damit die jeweilige Person den Newsletter erhält.

Wir empfehlen, Newsletter-Anmeldungen aus Beweisgründen immer mit «Double Opt-in» bestätigen zu lassen.

Wir gehen für die erstellte Datenschutzerklärung davon aus, dass «Double Opt-in» verwendet wird, sofern die Verwendung einer E-Mail-Adresse oder sonstigen Kontaktadresse nicht aus anderen rechtlichen Gründen zulässig ist. Wir raten davon ab, sich auf solche Ausnahmen zu berufen.

Bist Du sicher, dass Newsletter-Anmeldungen nicht mit «Double Opt-in» bestätigt werden sollen?

Wir empfehlen, Newsletter-Anmeldungen immer mit «Double Opt-in» bestätigen zu lassen. Nur mit «Double Opt-in» lässt sich beweisen, wann für welche E-Mail-Adresse oder sonstige Kontaktadresse die Anmeldung durch eine Person erfolgt ist, welche zu diesem Zeitpunkt die Kontaktadresse kontrollierte.

Bist Du sicher, dass Newsletter-Anmeldungen nicht mit «Double Opt-in» bestätigt werden sollen?

Wir empfehlen, Newsletter-Anmeldungen immer mit «Double Opt-in» bestätigen zu lassen. Nur mit «Double Opt-in» lässt sich beweisen, wann für welche E-Mail-Adresse oder sonstige Kontaktadresse die Anmeldung durch eine Person erfolgt ist, welche zu diesem Zeitpunkt die Kontaktadresse kontrollierte.

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Viele Anbieterinnen und Anbieter von Online-Angeboten versenden Transaktions-E-Mails oder vergleichbare Mitteilungen. Es handelt sich um Mitteilungen, die auf Grundlage von Nutzer-seitigen Aktionen versendet werden. Beispiele sind E-Mails mit persönlichen Benachrichtigungen, «Double Opt-in»-Bestätigungen, E-Commerce-Mitteilungen wie Bestellbestätigungen und Rechnungen oder E-Mails für das Zurücksetzen von Passwörtern.

Wir gehen für die erstellte Datenschutzerklärung davon aus, dass beim Versand von Mitteilungen eine Erfolgsmessung erfolgt, das heisst, es wird nach Möglichkeit gemessen, ob eine Mitteilung geöffnet wird und welche Weblinks dabei angeklickt werden.

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Für den Versand und die Verwaltung von Benachrichtigungen und Mitteilungen wie E-Mail-Newsletter oder Transaktions-E-Mails werden häufig spezialisierte Dienstleister verwendet. Solche Dienstleister sind beispielsweise Amazon Simple Email Service (SES), Brevo, CleverReach, Mailchimp, Mailjet, MailPoet und SendGrid.

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Bitte wähle, welcher Dienstleister genutzt wird. Es kann sein, dass mehrere Dienstleister genutzt werden.

Wir empfehlen, einen Auftragsverarbeitungsvertrag beziehungsweise ein Data Processing Agreement mit solchen Dienstleistern abzuschliessen.

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Bitte wähle, welcher Dienstleister genutzt wird. Es kann sein, dass mehrere Dienstleister genutzt werden.

Wir empfehlen, einen Auftragsverarbeitungsvertrag beziehungsweise ein Data Processing Agreement mit solchen Dienstleistern abzuschliessen.

Wir gewährleisten die datenschutzrechtlich erforderliche Information der betroffenen Personen immer auch mit allgemeinen Formulierungen in der erstellten Datenschutzerklärung.

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Viele Unternehmen und andere Verantwortliche sind auf einer Social Media-Plattform oder einer sonstigen Online-Plattform präsent. Bekannte Social Media-Plattformen sind Facebook, Instagram, LinkedIn, TikTok, Twitter und YouTube.

Wir empfehlen, die Frage im Zweifelsfall mit Ja zu beantworten.

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Facebook-Seiten ermöglichen Marken und Unternehmen wie auch Behörden, Communities und Personen des öffentlichen Lebens eine Präsenz bei Facebook. Das persönliche Facebook-Profil einer einzelnen Privatperson gilt nicht als Facebook-Seite.

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Viele Websites verwenden Dienste, um gezielt Werbung bei Dritten wie beispielsweise Social Media-Plattformen und Suchmaschinen anzeigen zu lassen. Beispiele sind insbesondere Facebook Ads (auch mit Facebook Pixel), Google Ads (ehemals Google AdWords) und LinkedIn Ads.

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Bitte wähle, welche Dienste verwendet werden. Du kannst mehrere Dienste auswählen.

Wir empfehlen, einen Auftragsverarbeitungsvertrag beziehungsweise ein Data Processing Agreement mit solchen Diensten abzuschliessen.

Wir gehen für die Datenschutzerklärung davon aus, dass Conversion Tracking sowie Remarketing und Targeting verwendet werden. Es kann erforderlich sein kann, die Einwilligung der betroffenen Personen einzuholen.

Wir gewährleisten die datenschutzrechtlich erforderliche Information der betroffenen Personen immer auch mit allgemeinen Formulierungen in der erstellten Datenschutzerklärung.

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Viele Websites werden genutzt, um direkte Einnahmen zu erzielen (E-Commerce). Im Vordergrund stehen das Angebot von kostenpflichtigen Dienstleistungen und Waren (Onlineshop) sowie die Anzeige von Werbung für Dritte. Hingegen dienen Websites, die lediglich über Dienstleistungen und Waren informieren, ohne diese anzubieten, nicht der Erzielung von direkten Einnahmen. Es genügt, wenn versucht wird, Einnahmen zu erzielen. Ob der Versuch erfolgreich ist, spielt datenschutzrechtlich gesehen keine Rolle.

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Viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ermöglichen spontane Bewerbungen oder schreiben Stellen aus, auch über digitale Kommunikationskanäle wie beispielsweise ihre Website. Im Zweifelsfall empfehlen wir, die Frage mit ja zu beantworten, da Spontan-Bewerbungen immer denkbar sind.

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Einige Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ermöglichen Bewerberinnen und Bewerbern, die im ersten Anlauf nicht erfolgreich sind, ihre Angaben im Hinblick auf künftige offene Stellen zu hinterlegen. Die Angaben können auch genutzt werden, um den Kontakt zu pflegen und über Neuigkeiten zu informieren. Wir empfehlen, Bewerberinnen und Bewerber nur mit ihrer ausdrücklichen Einwilligung in einen Talentpool aufzunehmen.

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Mit Diensten für E-Rekrutierung können Stellen ausgeschrieben sowie Bewerbungen ermöglicht und verwaltet werden. Es kann sein, dass mehr als ein Dienst verwendet wird. Wir empfehlen, einen Auftragsverarbeitungsvertrag beziehungsweise ein Data Processing Agreement mit den Anbietern solcher Dienste abzuschliessen.

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Bitte wähle, welcher Dienst für E-Rekrutierung genutzt wird. Du kannst mehr als einen Dienst auswählen.

Wir gewährleisten die datenschutzrechtlich erforderliche Information der betroffenen Personen immer auch mit allgemeinen Formulierungen in der erstellten Datenschutzerklärung.

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Video-Überwachung wird häufig genutzt, um das Hausrecht zu wahren sowie Straftaten vorzubeugen und – wenn es trotzdem zu Straftaten kommt – Beweise sichern zu können. Wir gehen für die generierte Datenschutzerklärung davon aus, dass die Video-Überwachung diesem Zweck dient.

Bei Video-Überwachung muss insbesondere die Information der betroffenen Personen gewährleistet werden. Wir gehen für die generierte Datenschutzerklärung davon aus, dass zweistufig informiert wird:
Vor Ort wird mit einem Hinweisschild über die Video-Überwachung informiert. Alle weiteren Informationen über die Video-Überwachung finden sich in der allgemeinen, auf der Website veröffentlichten Datenschutzerklärung.

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Aufnahmen aus Video-Überwachung dürfen nur so lange gespeichert werden, wie sie für den jeweiligen Zweck – üblicherweise für die Beweissicherung – erforderlich sind. Ansonsten müssen Aufnahmen gelöscht oder überschrieben werden.

Wir gehen für die generierte Datenschutzerklärung davon aus, dass die Speicherfrist von der Erforderlichkeit der Beweissicherung abhängt.

Bei Angabe einer Speicherfrist in Stunden weisen wir darauf hin, dass diese Speicherfrist «in der Regel» gilt. So ist beispielsweise denkbar, dass Aufnahmen aufgrund einer Ferienabwesenheit ausnahmsweise etwas länger gespeichert bleiben. Wenn die Aufnahmen grundsätzlich nicht gespeichert werden, weisen wir darauf hin, dass ausnahmsweise eine Speicherung möglich ist.

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Gemeint sind Personen, die sich im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) aufhalten. Zum EWR zählen die Europäische Union (EU) sowie das Fürstentum Liechtenstein, Island und Norwegen. EU-Mitglieder sind beispielsweise Deutschland und Österreich.

Es spielt keine Rolle, ob das Angebot kostenpflichtig oder kostenlos erfolgt. Das Angebot kann zum Beispiel kostenlose E-Books, Newsletter oder Whitepaper für Empfänger in Deutschland und anderswo im EWR umfassen. Die Absicht genügt, das heisst, es kommt nicht auf den Angebotserfolg an. Indizien sind beispielsweise der Versand an Personen im EWR, Werbung mit Ausrichtung auf Personen im EWR, die Nutzung von EWR-bezogenen Top-Level-Domains (TLD) wie .at, .de, .eu oder .li, die Erwähnung von Kundschaft im EWR oder die Verwendung von fremden Sprachen sowie Währungen.

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Gemeint sind Personen, die sich im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) aufhalten. Zum EWR zählen die Europäische Union (EU) sowie das Fürstentum Liechtenstein, Island und Norwegen. EU-Mitglieder sind beispielsweise Deutschland und Österreich. Wir empfehlen, die Frage im Zweifelsfall mit Ja zu beantworten.

Verhaltensbeobachtung bedeutet, dass beabsichtigt ist, persönliche Vorlieben zu ermitteln oder mögliches Verhalten vorherzusagen. Auf Websites kommt insbesondere Tracking in Frage, zum Beispiel für personalisierte Werbung mit Google Ads oder für entsprechende Reichweitenmessung mit Google Analytics. Auch die Verwendung von Cookies, Fingerprinting oder Geolokalisierung sowie die Durchführung von Umfragen kann zu einer Verhaltensbeobachtung führen.

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Verantwortliche in der Schweiz, die teilweise der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unterliegen, müssen in fast allen Fällen eine sogenannte Datenschutz-Vertretung in der Europäischen Union (EU) benennen.

Die EU-Datenschutz-Vertretung dient betroffenen Personen und Behörden in der Europäischen Union (EU) und im übrigen Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) als zusätzliche Anlaufstelle für Anfragen im Zusammenhang mit der DSGVO.

Der Sitz der EU-Datenschutz-Vertretung muss sich in einem EU-Mitgliedstaat mit betroffenen Personen, deren Daten bearbeitet werden, befinden. Aus schweizerischer Sicht steht normalerweise Deutschland als Mitgliedstaat im Vordergrund.

Die EU-Datenschutz-Vertretung kann nicht gleichzeitig als Datenschutzbeauftragter oder Datenschutzberaterin tätig sein.

Wir gehen davon aus, dass die Benennung einer Datenschutz-Vertretung in der Europäischen Union (EU) erforderlich ist.

Wir empfehlen deshalb, sorgfältig zu prüfen, ob tatsächlich keine EU-Datenschutz-Vertretung benannt werden muss. Ansonsten besteht das Risiko, die Pflicht zur Benennung einer EU-Datenschutz-Vertretung gemäss Artikel 27 der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu verletzen.

Wir ermöglichen mit unserer deutschen Tochtergesellschaft VGS Datenschutz­partner GmbH in Hamburg die einfache und kostengünstige Benennung einer EU-Datenschutz-Vertretung.

Um auf Nummer sicher zu gehen, empfehlen wir, im Zweifelsfall eine EU-Datenschutz-Vertretung zu benennen. Die erstellte Datenschutzerklärung kann während dem laufenden Abonnement jederzeit aktualisiert werden, um Angaben zu einer EU-Datenschutz-Vertretung zu ergänzen.

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Mit unserer deutschen Tochtergesellschaft VGS Datenschutz­partner GmbH in Hamburg ermöglichen wir die einfache und kostengünstige Benennung einer EU-Datenschutz-Vertretung.

Wenn die Frage nach der Benennung der VGS Datenschutz­partner GmbH mit «ja» beantwortet wird, werden die aktuellen und passenden Angaben automatisch in die erstellte Datenschutz­erklärung eingefügt.

Die VGS Datenschutz­partner GmbH darf nur als Datenschutz-Vertretung in der Datenschutzerklärung genannt werden, wenn ein laufendes Abonnement für unsere EU-Datenschutz-Vertretung abgeschlossen wird oder bereits abgeschlossen wurde.

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Es muss veröffentlicht werden, wie die Datenschutz-Vertretung in der Europäischen Union (EU) heisst. Bitte geben Sie nur die Firma oder den Namen ein, zum Beispiel Muster GmbH oder Max Muster.

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Es muss veröffentlicht werden, wo sich der Sitz der EU-Datenschutz-Vertretung befindet. Bitte geben Sie die entsprechende Postadresse mehrzeilig mit Strasse und Hausnummer, Postleitzahl und Ort sowie Land ein, zum Beispiel wie folgt:

Mustergasse 5
23542 Musterort
Deutschland

Anfragen von Aufsichtsbehörden, Gerichten und betroffenen Personen müssen unter dieser Postadresse zustellbar sein.

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Es muss veröffentlicht werden, unter welcher E-Mail-Adresse die EU-Datenschutz-Vertretung erreichbar ist. Bitte geben Sie eine gültige E-Mail-Adresse ein.

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Eine allfällige Datenschutz­beraterin oder ein allfälliger Datenschutz­beauftragter muss in der Datenschutz­erklärung genannt werden.

«Datenschutz­beraterin» bzw. «Datenschutz­berater» ist die schweizerische Bezeichnung für die «Datenschutz­beauftragte» bzw. den «Datenschutz­beauftragten» gemäss europäischer Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die frühere schweizerische Bezeichnung lautete «betriebliche Datenschutz­verantwortliche» bzw. «betrieblicher Datenschutz­verantwortlicher».

Eine Datenschutz­beraterin bzw. ein Datenschutz­beauftragter muss unter anderem über die erforderlichen Fach­kenntnisse verfügen, darf keinen Interessen­konflikten unterliegen und muss die Tätigkeit fachlich unabhängig wie auch weisungsungebunden ausüben können.

Wir empfehlen zu prüfen, ob es erforderlich ist, eine Datenschutz­beraterin bzw. einen Datenschutz­beauftragten zu ernennen. Beratung, Schulung und weitere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Datenschutz können allenfalls auch von Personen wahrgenommen werden, die nicht als Datenschutz­beraterinnen bzw. Datenschutz­beauftragte im datenschutz­rechtlichen Sinn tätig sind.

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Bitte gib nur den Namen ein, zum Beispiel «Bettina Beispiel» oder Bruno Beispiel».

Alternativ kann auf eine Namensnennung verzichtet und die Funktion oder das Thema genannt werden, zum Beispiel «Datenschutzberaterin» oder «Datenschutzbeauftragter».

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Die Kontaktdaten, die veröffentlicht werden müssen, umfassen insbesondere die E-Mail-Adresse.

Bitte gib eine gültige E-Mail-Adresse ein. Du kannst eine allgemeine E-Mail-Adresse (datenschutzberater@muster.ch) oder eine persönliche E-Mail-Adresse (bettina.beispiel@beispiel.ch oder bruno.beispiel@beispiel.ch) verwenden.

Wir empfehlen sicherzustellen, dass E-Mail an die genannte E-Mail-Adresse zustellbar ist. Dazu gehört, dass regelmässig geprüft wird, ob E-Mails fälschlicherweise als Spam gefiltert wurden, damit keine Anfragen von betroffenen Personen oder Behörden versäumt werden.

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Die Kontaktdaten, die veröffentlicht werden müssen, umfassen insbesondere die Postadresse.

Bitte gib die Post­adresse mehrzeilig mit Strasse und Hausnummer, Post­leitzahl und Ort sowie allenfalls Land ein, zum Beispiel wie folgt:

Beispielgasse 23
4242 Beispieldorf
Schweiz

Wir empfehlen sicherzustellen, dass Brief- und Paketpost an die genannte Adresse zustellbar ist. Anfragen von Aufsichts­behörden, sonstigen Behörden, Gerichten und betroffenen Personen müssen zustellbar sein. Wir raten davon ab, eine Postfach-Adresse zu verwenden. «CH» vor der Postleitzahl wird nicht mehr verwendet.

Wir bitten zu beachten, dass eine EU-Datenschutz-Vertretung nicht gleichzeitig als Datenschutz­beraterin bzw. Datenschutz­beauftragte tätig sein kann.

Ein Datenschutz­berater oder ein Datenschutz­beauftragter muss unabhängig sein. Diese Unabhängigkeit ist nicht mit einer Tätigkeit als Vertretung vereinbar.

Eine EU-Datenschutz-Vertretung darf in einer Datenschutzerklärung oder anderswo nicht als Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzberaterin genannt werden.

Endspurt!